1. Hausordnungen
Haus- und Pausenordnung
2. Unterrichtszeiten Klassen 1-10
Montag-Freitag
| Block | Zeit |
|---|---|
| 1. Block | 7.50 - 9.20 Uhr |
| I. Hofpause / Frühstück | 30 Minuten |
| 2. Block | 9.50 - 11.20 Uhr |
| II. Hofpause / Mittagsband | 50 Minuten |
| 3. Block | 12.10 - 13.40 Uhr |
| III. Pause | 10 Minuten |
| 4. Block | 13.50 - 14.35 Uhr |

3. Aktive Elternbeteiligung
Liebe Eltern,
liebe Erziehungsberechtigte,
der schulische Erfolg Ihrer Kinder hat für Sie und uns aller höchste Priorität. Unsere Lehrerinnen und Lehrer vermitteln Ihren Kindern im Rahmen der für Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Stundenkontingenttafel und darüber hinaus schulisches und außerschulisches Wissen, damit Ihre Kinder den für sie bestmöglichen Schulabschluss erreichen. Sie, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, unterstützen den Prozess, indem Sie:
- die tägliche Vollständigkeit der Schulmaterialien sicherstellen,
- bei auftretenden Sorgen einen schnellstmöglichen Kontakt zum Fachlehrer oder der Schulsozialarbeit herstellen,
- alle angefragten Formulare zeitnahe und vollständig zuhause ausfüllen und ihren Kindern mit zur Schule geben,
- Ihre Kinder am Morgen des Fehlens entschuldigen und Ihren Kindern schriftliche Entschuldigungen und Freistellungsanträge in geeigneter Form mit zur Schule geben,
- auf angemessene Kleidung Ihres Kindes in einem Schulkontext sowie in Bezug auf die Witterungsverhältnisse achten,
- gesunde Ernährung und Suchtprävention fördern.
4. Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
nach dem Schulgesetz
5. Festlegungen in der Hausordnung zum Rauch- und Handyverbot und damit verbundene in der Lehrer- und Schulkonferenz beschlossene Erziehungsmaßnahmen
- Das Rauchen ist den Schülern grundsätzlich untersagt.
- Sämtliche privaten mobilen Endgeräte (z.B. Handys, Smartwatches, Tablets, Notebooks u.a.) sind mit Betreten des Unterrichtsraumes (für die Klassen 1-6 mit Betreten des Schulgebäudes) ausgeschaltet und in der Schultasche aufzubewahren
Sanktionen bei Verstößen gegen das Rauch- und Handyverbot gemäß Hausordnung.
Rauchverbot:
- Verstoß: schriftliche Mitteilung an die Eltern
- Verstoß: schriftliche Androhung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige
- Verstoß: Ordnungswidrigkeitenanzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde Stadt Rheinsberg
Handyverbot:
- Verstoß: Einzug des Handys oder Medienträgers durch die unterrichtende Lehrkraft und Herausgabe am Ende des Unterrichtstages an den Schüler bzw. die Schülerin
- ab 2. Verstoß: Einzug des Handys oder Medienträgers durch die unterrichtende Lehrkraft und Herausgabe nur noch an die Erziehungsberechtigten


6. Verfahren bei Krankmeldung und Freistellung
- Benachrichtigung der Schule durch die Eltern am Tag des Fehlens per Telefon (Es kann auf den Anrufbeantworter gesprochen werden) oder E-Mail.
- schriftliche Begründung für das Fernbleiben bei Beendigung des Fernbleibens.
- bei längerem Fernbleiben schriftliche Vorlage einer Zwischenmitteilung nach 2 Wochen
- bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen (nach 15 entschuldigten - bzw. nach 3 unentschuldigten Tagen in einem Schuljahr)
- Beurlaubung bis zu 3 Tagen (innerhalb eines Schuljahres): Klassenleitung
- Beurlaubung bis zu 4 Wochen (innerhalb eines Schuljahres): Schulleitung
- zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen: staatliches Schulamt

7. Leistungsbewertung
- In die Leistungsbewertung fließen mündliche und schriftliche Leistungen ein.
- Verweigert ein Lerner einzelne Leistungen oder sind Leistungen aus vom Lerner zu vertretenden Gründen nicht verwertbar, wird in der Regel die Note 6 erteilt.
- Bei Täuschungen obliegt es der Lehrkraft, die nichterbrachte Leistung unbewertet zu lassen, die Note 6 zu erteilen oder die Leistungsfeststellung nachzuholen.
- Klassenarbeiten sollen eine Woche im Vorlauf angekündigt werden.
- Tests und mündliche Kontrollen können unangekündigt durchgeführt werden.
- Erteilung der Noten gemäß der Gesamtpunktzahl der Leistungsüberprüfung
- Note 1 ab 96%
- Note 2 ab 80%
- Note 3 ab 60%
- Note 4 ab 45 %
- Note 5 ab 16%
- Note 6 unter 16%
- Informationen zur den Klassenarbeiten: Schuljahr, Anzahl, Dauer, Wertung

Ausführliche Informationen zur Leistungsbewertung an unserer Schule
finden Sie in unserem Leistungsbewertungskonzept
8. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Erziehungsmaßnahmen müssen geeignet sein, Einsicht zum Fehlverhalten herzustellen und dienen nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Sie werden grundsätzlich von der Lehrkraft ausgesprochen, die das Fehlverhalten wahrnimmt.
Erziehungsmaßnahmen sind:
1. die Ermahnung,
2. die Gelegenheit der Wiedergutmachung,
3. die Behandlung des Sachverhalts im Unterricht,
4. die Eintragung des Fehlverhaltens in das Klassenbuch,
5. die Missbilligung des Verhaltens durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Eltern,
6. die Übertragung geeigneter Aufgaben,
7. die Wegnahme von Gegenständen bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder des Unterrichtstages,
8. der zeitweilige Ausschluss im Rahmen einer Unterrichtsstunde
9. die Nacharbeit
10. der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer
Mit der Wiedergutmachung soll Verantwortung für Fehlverhalten übernommen und die Folge des Fehlverhaltens möglichst beseitigt oder ausgeglichen werden. Auf diese Weise soll Einsicht gefördert, zukünftiges Verhalten positiv beeinflusst und Versöhnung herbeigeführt werden. Maßnahmen der Wiedergutmachung können insbesondere sein:
- die persönliche Entschuldigung,
- Reparatur-, Reinigungs- oder Aufräumarbeiten (vor allem bei Beschädigungen),
- die Übernahme eines schulischen Dienstes oder einer schulischen Aufgabe.
Bei mangelnder Bereitschaft, dem Unterricht zu folgen oder sich am Unterricht zu beteiligen, und entsprechender vorheriger Ermahnung kann eine auf den Unterrichtsstoff bezogene Nacharbeit gemäß Nummer 9 angeordnet werden. In Betracht kommt eine häusliche Nacharbeit oder eine Nacharbeit unter Aufsicht außerhalb des planmäßigen Unterrichts.
Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der schriftliche Verweis in besonders schweren Fällen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen 4. durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
4. die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
5. die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt und
6. die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.







